Eine Wärmepumpe steht bei Sonnenuntergang auf einer Terrasse und sorgt für umweltfreundliche Energie.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Netzoptimierte Steuerung von Wallboxen, Wärmepumpen und Co.

Unter dem Begriff "steuerbare Verbrauchseinrichtungen" versteht man spezifische elektrische Geräte, die über eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt verfügen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Wallboxen für Elektrofahrzeuge
  • Wärmepumpen
  • Klimaanlagen
  • Stromspeicher

Im Zuge der Energiewende und dank staatlicher Fördermaßnahmen steigt die Installation von Wärmepumpen, Wallboxen und anderen derartigen "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" in Deutschland.

Dies ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer klimaneutralen Zukunft, stellt das Stromnetz jedoch vor erhebliche Herausforderungen. Besonders zu Stoßzeiten, wenn eine Vielzahl von Elektroautos gleichzeitig geladen und andere Geräte betrieben werden, kommt es zu einer erhöhten Netzbelastung.

Um die Netzstabilität nicht zu gefährden, hat die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Umsetzung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes entwickelt. Diese Regelungen erlauben es Netzbetreibern, den Energiebezug dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu "drosseln", also zu reduzieren, um lokale Engpässe im Stromnetz zu verhindern. Für Sie könnte das in seltenen Fällen bedeuten, dass beispielsweise Ihr Elektroauto zeitweise langsamer geladen wird. Normaler Haushaltsstrom ist davon jedoch nicht betroffen.


Was Sie wissen sollten!

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Regelungen:

Bis Ende 2023 hatten Sie noch die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob Ihre Geräte von Ihrem Netzbetreiber gesteuert werden sollten, vorausgesetzt, Sie verfügten über einen separaten Stromzähler. Ab 2024 ist allerdings die Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung für alle Wallboxen, Wärmepumpen und Co. mit mehr als 4,2 Kilowatt Leistung verpflichtend. Ein separater Stromzähler ist dafür nicht mehr nötig. Im Gegenzug für die mögliche Leistungsregelung durch den Netzbetreiber können Sie ermäßigte Netzentgelte in Anspruch nehmen.

Informationen zur Leistungsanpassung:

Die gesetzliche Vorgabe, dass Anlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Stromspeicher von Photovoltaikanlagen vom Netzbetreiber in ihrer Leistung angepasst werden dürfen, zielt allein auf die Stabilität des Stromnetzes ab. Diese Maßnahmen werden nur dann eingeleitet, wenn sie zur Sicherstellung der Systemstabilität notwendig sind. Unter normalen Umständen greifen die Netzbetreiber nicht ein. Sollte eine Steuerung dennoch erforderlich sein, wird für Ihre Geräte immer eine Mindestleistung gewährleistet.

Ausnahmeregelungen für leistungsstarke Wärmepumpen:

Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt dürfen, unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen, auch während einer Drosselung durch den Netzbetreiber mit 40 Prozent ihrer Leistung betrieben werden. Zum Beispiel könnte eine Wärmepumpe in einem Mehrfamilienhaus mit einer Anschlussleistung von 20 Kilowatt trotz Drosselung weiterhin 8 kW beziehen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Haushalte mit mehreren Personen stets mit ausreichend Energie versorgt werden.


Umsetzung der neuen Regelungen bei der LKW Kitzingen

Seit 2024 profitieren Sie von den Vorteilen, wenn Sie ein steuerbares Gerät in Betrieb nehmen. In der Regel übernimmt Ihr Elektroinstallateur die Anmeldung Ihrer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei Ihrem Netzbetreiber. Im Gegenzug für die Steuerungsmöglichkeiten wird Ihnen eine finanzielle Vergütung in Form reduzierter Netzentgelte gewährt.

Der Gesetzgeber hat hierfür ab dem 1. Januar 2024 zwei verschiedene Vergütungsmodelle eingeführt: Modul 1 bietet Ihnen eine pauschale jährliche Gutschrift für die flexible Steuerung, falls Sie nicht aktiv eine andere Wahl treffen. Andernfalls können Sie sich mit Modul 2 für eine prozentuale Reduzierung der Netzentgelte pro genutzter Kilowattstunde entscheiden.


Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch.

Sie müssen selbst nicht aktiv werden, auch nicht, wenn Sie im Besitz eines steuerungspflichtigen Geräts sind. Ihr Netzbetreiber wird Sie rechtzeitig informieren, bevor die Regelungen zur Leistungsreduzierung von elektrischen Anlagen greifen. Für steuerbare Geräte, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden und keine freiwillige Vereinbarung gemäß § 14a EnWG bis zum 31.12.2023 abgeschlossen haben, gelten diese Vorgaben nicht.

Sie können jedoch auf freiwilliger Basis mit Ihrem Netzbetreiber eine Steuerungsvereinbarung treffen, um von den Vergünstigungen zu profitieren. Vereinbaren Sie dazu einfach einen unverbindlichen Termin. Für Kunden mit einer bestehenden freiwilligen Vereinbarung gilt der Bestandsschutz bis zum 31.12.2028, jedoch ist ein freiwilliger Wechsel zu den neuen Regelungen jederzeit möglich.

Hinweis zu Ihrer Stromrechnung

Aufgrund der Kurzfristigkeit kann es vorübergehend vorkommen, dass Ihr reduziertes Netzentgelt nicht auf Ihrer Stromrechnung ersichtlich ist. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihre Entlastung ordnungsgemäß umzusetzen und verrechnen den Ihnen zustehenden Betrag natürlich rückwirkend.

Vergütungsmodelle: Ihre Optionen

Falls Sie über ein Gerät verfügen, dessen Leistung von Ihrem Netzbetreiber reguliert werden kann, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, die durch ein vermindertes Netzentgelt ausgezahlt wird. Es stehen Ihnen drei unterschiedliche Berechnungsansätze zur Netzentgeltreduzierung zur Verfügung, die als Module bezeichnet werden.

Anfangs werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet, jedoch können Sie einen Wechsel zu Modul 2 beantragen oder ab dem Jahr 2025 das zusätzliche Modul 3 nutzen.

  Modul 1
Standardmäßig hinterlegt
Modul 2
Wechsel muss beim Energielieferanten beauftragt werden
Modul 3
Optionales Zusatzmodul zu Modul 1
Reduzierung Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes zwischen 110 und 190 Euro (brutto) Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % Tageszeitabhängige Netzentgelte
Gültig ab 01.01.2024 01.01.2024 01.04.2025
Geeignet für
  • Anlagen ohne und mit separatem Zähler
  • Anlagen mit und ohne registrierender Leistungsmessung
  • Ausschließlich Anlagen mit separatem Zähler
  • Nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung
  • Anlagen ohne und mit separatem Zähler
  • Nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung
  • Intelligentes Messsystem muss vorhanden sein
Abrechnung Jährlich Jährlich Jährlich
Messung
  • Gemeinsame Verbrauchsmessung
  • Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich
  • Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich
  • Gemeinsame Verbrauchsmessung
  • Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Falls Sie unsicher sind, welches Modul am besten zu Ihren Bedürfnissen passt, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.