Informationen zur Soforthilfe 

Erdgas – gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas sowie Wärme – gemäß § 4 Abs. 4 EWSG Wärme

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärme-Kundinnen und Kunden erhalten eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gas-/Fernwärmepreissteigerungen zum Jahresende:
Sie entspricht beim Gas einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.
Bei Fernwärme wird auf den Fernwärme-Abschlag von September 2022 noch zusätzlich ein Aufschlag von 20 % gewährt.

Wer erhält die Soforthilfe für Erdgas und Wärme?

Als unser Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Die LKW-Energiespartipps

Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Unsere Energiespartipps finden Sie hier: Energiespartipps


Hinweis zur Energiepreisbremse

Ab März 2023 treten die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme in Kraft und wirken rückwirkend auch für Januar und Februar.

Wir werden die Preisbremsen bei der anstehenden Jahresendabrechnung sowie bei Ihren neuen Abschlägen (ab 02.05.2023) selbstverständlich berücksichtigen.

Alle Kunden erhalten bis Ende Februar ein Schreiben, in welchem wir darüber informieren, wie sich die Entlastungen konkret auswirken werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer FAQ-Seite.