Abgebildet ist ein Smart Meter, der den Zählerstand und wichtige Verbrauchsdaten anzeigt.

Stromzähler und Messstellenbetrieb

Energielieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber?

Für eine zuverlässige Stromversorgung arbeiten verschiedene Marktpartner eng zusammen. Als Ihr Energielieferant beliefern wir Sie mit Strom und erstellen Ihre Energierechnung. Eine weitere wichtige Rolle übernimmt der Messstellenbetreiber.

Wenn der Messstellenbetrieb Bestandteil Ihres Stromliefervertrags ist (sogenannter Kombivertrag), gelten die folgenden Besonderheiten – hier übersichtlich für Sie aufbereitet in Fragen und Antworten.


Häufige Fragen zum Stromzähler und Messstellenbetrieb

Was ist der Messstellenbetrieb?

Der Messstellenbetrieb umfasst alle Aufgaben rund um Ihren Stromzähler. Dazu gehören insbesondere der Einbau, der Betrieb, die Wartung und – falls erforderlich – der Austausch des Zählers.

Wer ist für den Messstellenbetrieb bzw. den Stromzähler zuständig?

Der Messstellenbetreiber ist für Ihren Stromzähler verantwortlich. In der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber) – in Kitzingen zum Beispiel der Netzbetreiber LKW Kitzingen GmbH. Es kann aber auch ein anderer Anbieter sein. Der Messstellenbetreiber stellt uns, Ihrem Energielieferanten LKW Kitzingen GmbH, die Verbrauchsdaten bereit, auf deren Basis wir die Rechnung erstellen.

Wer entscheidet, welcher Stromzähler eingebaut wird?

Der Messstellenbetreiber legt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Messeinrichtung wo eingebaut wird. Er bestimmt auch über die Größe und Anzahl der Messeinrichtungen. Falls erforderlich, entscheidet er auch über den Einbau zusätzlicher Steuerungseinrichtungen.

Darf der Messstellenbetreiber meine Wohnung oder mein Haus betreten?

Ja. Wenn Arbeiten am Stromzähler notwendig sind, darf der Messstellenbetreiber Ihre Räumlichkeiten betreten. Das gilt ausschließlich, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht ist gesetzlich geregelt (§38 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG).

Kann ich meine Messdaten einsehen?

Wir stellen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die für Sie als Kunde wesentlich sind oder die sich aus dem Messstellenvertrag ergeben – soweit Sie diese nicht bereits direkt vom Messstellenbetreiber erhalten.

Sie haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Messdaten.

Der Umfang ist in §53, 61 MsbG und Artikel 7 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 i. V. m. Art. 23 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2019/944 geregelt.

Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH

Aktuell erhalten Kundinnen und Kunden in Kitzingen und den umliegenden Gemeinden Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter).

Die Deutsche Messwesen ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber und handelt unabhängig von den LKW Kitzingen. Die folgenden Fragen und Antworten helfen Ihnen, das Angebot richtig einzuordnen.

Häufige Fragen zum Schreiben der Deutschen Messwesen GmbH

Warum habe ich ein Schreiben der Deutschen Messwesen erhalten?

Die Deutsche Messwesen ist ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Das Unternehmen bietet bundesweit den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme (Smart Meter) an und wirbt dafür mit Postwurfsendungen.

Wichtig: Das Schreiben stammt nicht von den LKW Kitzingen, dem Netzbetreiber oder einer Behörde. Die Deutsche Messwesen ist ein privates Unternehmen, handelt eigenständig und nicht in unserem Auftrag.

Arbeiten die LKW Kitzingen mit der Deutschen Messwesen zusammen?

Nein.

Zwischen den LKW Kitzingen und der Deutschen Messwesen besteht keine Zusammenarbeit. Die Deutsche Messwesen ist ein unabhängiger Anbieter am Markt für Messstellenbetrieb.

Muss ich auf das Schreiben reagieren oder einen Termin vereinbaren?

Nein.

Sie sind nicht verpflichtet, auf das Schreiben zu reagieren oder einen Termin zu vereinbaren.

Wenn bei Ihnen künftig ein intelligentes Messsystem eingebaut werden soll, werden Sie vom zuständigen Messstellenbetreiber rechtzeitig informiert.

Wer ist in Kitzingen für den Smart-Meter-Rollout zuständig?

Für Kitzingen ist die LKW Kitzingen der gesetzlich zuständige (grundzuständige) Messstellenbetreiber.
Wir setzen die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout Schritt für Schritt um.

Stimmt die Aussage, dass die Installation „kostenlos" ist?

Die Deutsche Messwesen wirbt mit einer kostenlosen Installation.
Dabei sollten Sie beachten: Auch beim grundzuständigen Messstellenbetreiber entstehen für den gesetzlich vorgesehenen Einbau in der Regel keine separaten Installationskosten.
Entscheidend sind daher die laufenden Kosten und Vertragsbedingungen des jeweiligen Angebots. Diese sollten Sie sorgfältig prüfen.

Entstehen mir Kosten, wenn ich zur Deutschen Messwesen wechsle?

Das hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Während grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlichen Preisobergrenzen unterliegen, können wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Preise grundsätzlich frei gestalten.

Prüfen Sie daher insbesondere:

  • die jährlichen Kosten,
  • die Vertragslaufzeit,
  • Kündigungsfristen,
  • mögliche Zusatzleistungen.

Ein Angebotsvergleich lohnt sich.

Erhalte ich automatisch die genannte Netzentgeltreduzierung von 124 Euro pro Jahr?

Nein.
Die im Schreiben genannte Entlastung nach § 14a EnWG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe oder Wallbox),
  • die ordnungsgemäße Anmeldung dieser Anlage,
  • die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Allein der Einbau eines Smart Meters führt nicht automatisch zu dieser Entlastung.

Für wen sind Smart Meter überhaupt vorgesehen?

Der Gesetzgeber sieht intelligente Messsysteme insbesondere für folgende Kundengruppen vor:

  • Haushalte mit einem Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh pro Jahr,
  • Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 7 kW installierter Leistung,
  • Kunden mit Wärmepumpe oder Wallbox.

Darüber hinaus können Smart Meter auch freiwillig eingebaut werden.

Was raten die LKW Kitzingen ihren Kunden?

Informieren Sie sich in Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
Prüfen Sie Angebote sorgfältig und vergleichen Sie insbesondere Kosten, Vertragslaufzeiten und Leistungen. Ein Vertragsabschluss mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist freiwillig.