Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung hat zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten für die Bürgerinnen und Bürger zum 01.03.2023 eine Energiepreisbremse für Strom, Erdgas und Wärme eingeführt, welche rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gilt.

Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die staatliche Entlastung durch die Energiepreisbremsen für die Monate Januar bis März mit der Jahresabrechnung im April. Ab April erhalten sie die Entlastungbeträge über ihren monatlichen Abschlag. Mit der Abrechnung senden wir eine detaillierte Aufstellung über die persönliche Entlastung durch die Preisbremse und einen neuen Abschlagsplan.

Einfach erklärt funktioniert die Preisbremse für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte und kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis (brutto):
- für Strom 40 ct/kWh
- für Erdgas 12 ct/kWh
- für Wärme 9,5 ct/kWh.
Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde Strom, Erdgas und/oder Wärme muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.

Sie brauchen nichts weiter zu tun, wir berücksichtigen zur Abrechnung alle gesetzlichen Vorgaben und geben die Entlastungen direkt an Sie weiter.

Weitere Informationen finden Sie unter häufige Fragen.



Häufige Fragen

Warum sind die Energiepreise so stark gestiegen?

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.

Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Die LKW Kitzingen GmbH kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z. B. Vereine) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?

Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80 % im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 %-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 % - Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Auf welcher Grundlage wird mein individueller Entlastungsbetrag ermittelt?

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Die LKW Kitzingen GmbH erhält Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Die LKW Kitzingen GmbH ist sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Mein aktueller Strom-Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel von 40 ct/kWh. Erhalte ich dennoch eine Unterstützung?

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse. Die LKW würde Ihnen dann automatisch den staatlichen Entlastungsbetrag zukommen lassen. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Mein aktueller Wärme-Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel von 9,5 ct/kWh. Erhalte ich dennoch eine Unterstützung?

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 Cent für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Die LKW würde Ihnen dann automatisch den staatlichen Entlastungsbetrag zukommen lassen. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Ich heize mit einer Wärmepumpe – gilt die Preisbremse auch für Wärmestrom?

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom.

Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 %-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück –die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen:
www.lkw-kitzingen.de/erdgas/energiespartipps

Ist auch für die Zukunft mit höheren Energiepreisen zu rechnen?

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von der LKW Kitzingen GmbH nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Die Großhandelspreise für Erdgas sind zuletzt gesunken – wie wirkt sich das auf meinen Gaspreis aus?

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der LKW Kitzingen GmbH. Dies liegt daran, dass die LKW Kitzingen GmbH die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschafft. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft die LKW Kitzingen GmbH nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste die LKW Kitzingen GmbH in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass die LKW Kitzingen GmbH Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Ich habe Anfang des Jahres erst eine Preiserhöhung bekommen und mein Abschlag ist gestiegen. Warum wurde die Energiepreisbremse dabei nicht berücksichtigt?

Wir sind gesetzlich verpflichtet bei Preisveränderungen die Kunden mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen.

Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kundinnen und Kunden darüber informieren. Selbstverständlich setzen wir die Preisbremsen fristgerecht für Sie um. Sie erhalten die staatlichen Entlastungen durch die Energiepreisbremsen für die Monate Januar bis März mit der Jahresabrechnung im April. Ab April erhalten Sie die Entlastungsbeträge über Ihren monatlichen Abschlag. Mit Ihrer Abrechnung senden wir Ihnen eine detaillierte Aufstellung über Ihre persönliche Entlastung durch die Preisbremse und einen neuen Abschlagsplan.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Ich habe im September 2022 meinen Gasversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

NEU: Was passiert bei einem Wechsel?

Bei einem Versorgerwechsel ist ausschlaggebend, von wem und zu welchem Tarif Sie am Stichtag 1. März 2023 versorgt werden. Wenn Ihr Tarif am 1. März 2023 über dem Preisdeckel liegt, teilt Ihnen der zu diesem Termin zuständige Versorger mit, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag und Ihr Entlastungskontingent sind und wie er die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die staatliche Entlastung durch die Energiepreisbremsen für die Monate Januar bis März mit der Jahresabrechnung im April. Ab April erhalten sie die Entlastungbeträge über ihren monatlichen Abschlag.