Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit 2021 werden für das Heizen mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Erdgas CO2-Kosten erhoben. Laut Verbraucherzentrale führte die CO2-Abgabe bei einem älteren Einfamilienhaus mit Gasheizung zum Start des Emissionshandels im Jahr 2021 zu Mehrkosten von rund 120 Euro jährlich. Bis 2025 werde diese Mehrbelastung auf etwa 239 Euro steigen. Bisher konnten Vermieter diese CO2-Kosten zu 100 Prozent auf ihre Mieter umlegen. Aufgrund des neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetzes werden nun auch Vermieter an den Kosten, die für den Ausstoß von Kohlendioxid anfallen, beteiligt.

Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand einer Immobilie ist, desto höher fällt der Kostenanteil für Vermieter aus. Dadurch schafft der Gesetzgeber einen Anreiz für Vermieter, das Gebäude zu dämmen, neue Fenster einzubauen oder die Heizung zu erneuern. Gleichzeitig bleibt ein Anreiz für die Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, da ein Teil des CO2-Preises weiter auf sie umgelegt wird.

Die LKW Kitzingen GmbH ist als Energielieferant verpflichtet, ihren Kunden Informationen auf Rechnungen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage diese im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornehmen können.

Nachfolgend beantworten wir für Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.


Häufige Fragen

Allgemein

Ab wann gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?

Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2023. In der Regel wird es also erstmalig in den Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2023 berücksichtigt. Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, wenn die Abrechnungsperiode nach dem 01.01.2023 beginnt.

Wie erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten und wer trägt welche Anteile?

Die CO2-Kosten für die Beheizung des Gebäudes werden zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt. Die Beteiligung der Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten. Der Aufteilungsschlüssel hängt dabei von der Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes ab. Je energieeffizienter ein Gebäude ist und je weniger Kohlendioxid bei dessen Beheizung ausgestoßen wird, desto höher ist der Anteil an den CO2-Kosten, den die Mieter tragen müssen.

Wie wird die Aufteilung der CO2-Kosten berechnet?

Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes wird das Gebäude in ein Stufenmodell eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt.

Zum Online-Tool zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Nach §§ 5-7 CO2KostAufG gilt im Regelfall folgender Aufteilungsschlüssel:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche (m2) und Jahr (a) Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m2/a 2 % 95 %

Stößt ein Wohngebäude weniger als zwölf Kilogramm CO2 pro Quadratmeter im Jahr aus, müssen die Mieter die – dann sehr geringe – CO2-Abgabe weiterhin zu 100 Prozent tragen. Bei einem sehr hohen CO2-Ausstoß des Gebäudes von 52 Kilogramm CO2-Ausstoß pro Quadratmeter im Jahr oder mehr, gehen 95 Prozent der CO2-Abgabe zulasten der Vermieter. Das bedeutet: Je wirksamer der Vermieter in Energieeffizienzmaßnahmen investiert hat, umso geringer fällt sein zu tragender Kostenanteil aus. Durch diese Kostenaufteilung sollen Vermieter motiviert werden, in die energetische Sanierung ihrer Immobilien zu investieren.

Gibt es Ausnahmen von dieser Art der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter?

Für Gebäude, die nicht als Wohnraum genutzt werden, gilt nicht das Stufenmodell, sondern die CO2-Kosten werden zu gleichen Teilen, also jeweils zu 50 Prozent, von Vermieter und Mieter getragen.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen: Dazu zählen unter anderem Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder Gebäude, die in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gemäß Baugesetzbuch liegen – sofern diese Bedingungen energetische Sanierungen einschränken. In solchen Fällen reduziert sich der vom Vermieter zu tragende Kostenanteil gemäß § 9 des CO2KostAufG ganz oder um die Hälfte.

Betrifft das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch Fernwärmekunden?

Ja, denn die CO2-Abgabe fällt überall dort an, wo fossile Energie zum Heizen genutzt wird. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist somit als Energielieferant verpflichtet, Vermietern Informationen auf Rechnungen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage diese im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornehmen können.

Wichtig: Bei Wärmelieferungen für Gebäude, die NACH dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben und die Wärmeerzeugungsanlagen dem Europäischen Emissionshandel (TEHG) unterliegen, ist das CO2KostAufG nicht anzuwenden.

Werden die CO2-Preise weiter steigen?

Zunächst ja. Die Regierung hat festgelegt, dass die Kosten für CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandel schrittweise angehoben werden. Im Jahr 2021 betrug der Preis für eine Tonne CO2 noch 25 Euro. Im laufenden Jahr (2024) beträgt der Preis 45 Euro pro Tonne. Dieser Betrag wird nun bis zum Jahr 2025 kontinuierlich auf 50 Euro pro Tonne ansteigen. Wobei dazu dann noch die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzukommt.

Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Danach bestimmt sich der CO2-Preis dann frei am Markt – also nach Angebot und Nachfrage. Konkret bedeutet das, dass ab 2027 der CO2-Preis nicht mehr vorab fix festgelegt wird, sondern sich frei auf dem Markt bildet. Dies macht zukünftige Preise schwer vorhersehbar. Tendenziell gehen Experten allerdings nicht von sinkenden, sondern von weiter steigenden CO2-Preisen aus.

Für Mieter

Wie wirkt sich das Gesetz auf die Nebenkostenabrechnung als Mieter aus (wenn die Wärmeversorgung vom Vermieter in Rechnung gestellt wird)?

Die CO2-Kosten werden in diesem Fall als Teil der Nebenkosten betrachtet und müssen dementsprechend in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden. Mieter sehen also direkt, welcher Anteil ihrer Nebenkosten auf den CO2-Preis zurückzuführen ist – und sie sehen außerdem, welchen Anteil der Vermieter trägt.

Was muss ich als Mieter tun, wenn die Wärmeversorgung vom Vermieter in Rechnung gestellt wird?

Wenn Sie Ihre Abrechnung für Wärme über die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters erhalten, müssen Sie nichts tun. Der Vermieter muss von sich aus bei seiner Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung berücksichtigen, dass er einen Teil der CO2-Kosten zu tragen hat – und muss die genaue Aufteilung dem Mieter gegenüber auch transparent in dieser Abrechnung darstellen.

Was muss ein Mieter tun, wenn die Kosten für die Wärmeversorgung direkt von ihm bezahlt werden und damit auch die kompletten CO2-Kosten – weil z. B. eine eigene Gas-Etagenheizung genutzt wird?

Wenn Sie als Mieter die Kosten für die Wärmeversorgung direkt bezahlen, bezahlen Sie auch die CO2-Kosten mit. Und zwar zunächst einmal zu 100 Prozent. Da das CO2KostAufG eine Aufteilung zwischen Ihnen und dem Vermieter vorgibt, können Sie als Mieter die Erstattung des Vermieteranteils bei diesem geltend machen. Dies muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung schriftlich erfolgen. In diesem Fall (z. B. bei einer eigenen Gasetagenheizung), muss der Vermieter dann seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten an Sie erstatten. Die Aufteilung der CO2-Kosten können Sie hier berechnen. Die notwendigen Daten für die Berechnung finden Sie auf unserer Rechnung (sofern wir als Versorger Ihr Vertragspartner sind).

Wie können Mieter nachprüfen, ob der Vermieter die richtigen Daten bei der Kostenaufteilung verwendet hat?

Am einfachsten können das Mieter anhand der Abrechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten (also in unserer Abrechnung mit dem Vermieter, falls ein Versorgungsvertrag mit uns besteht) an den Vermieter nachvollziehen. Darin sind die notwendigen Daten enthalten.

Für Vermieter

Was muss ein Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses tun?

Falls Sie als Vermieter die Kosten für die Wärmeversorgung der Wohnung oder des Hauses tragen und diese Kosten auf den Mieter umlegen, sind Sie seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermieteranteil an den anfallenden CO2-Kosten für die Wärmeversorgung zu übernehmen und dies Ihrem Mieter auch darzustellen.

Sie bzw. der von Ihnen mit der Nebenkostenabrechnung beauftragte Dienstleister müssen dies also entsprechend der Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) in Ihrer Nebenkostenabrechnung transparent vermitteln.

Die dafür notwendigen Basisinformationen erhalten Sie von uns (sofern wir als Versorger Ihr Vertragspartner sind).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Berechnung der Kohlendioxidaufteilung einen Online-Rechner entwickelt, den Sie über folgenden Link erreichen:

Zum CO2-Kostenaufteilungs-Rechner

Anders stellt sich die Situation dar, falls Ihr Mieter die Kosten für die Wärmeversorgung direkt trägt (weil er z. B. eine Gasetagenheizung nutzt und direkt einen Gasversorgungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen hat). Dann werden dem Mieter die CO2-Kosten zunächst zu 100 % in Rechnung gestellt und er hat dann den Anspruch, dass Sie als Vermieter Ihren CO2-Kostenanteil daran übernehmen.

Der Mieter muss diesen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung schriftlich bei Ihnen geltend gemacht. Und Sie müssen dann – so schreibt es das Gesetzt vor – Ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten an ihn erstatten.

Für die LKW

Wie muss die LKW Kitzingen GmbH die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter unterstützen?

Wir sind dazu verpflichtet, die Basisdaten für die vorgeschriebene Kostenaufteilung zur Verfügung zu stellen. Unsere Rechnungen für Brennstoffe (üblicherweise also für Gas) und/oder Wärme müssen demnach künftig folgende Informationen enthalten:

  • Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in kg CO2
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor des Brennstoffs
  • Energieinhalt der eingesetzten Brennstoffmenge in kWh als Heizwert
  • Einen Hinweis auf eventuelle Erstattungsansprüche der Mieter